Statuten des Vereins cineducation.ch
Art. 1 Name
Unter dem Namen cineducation.ch – Verein zur Förderung der Filmbildung – Association pour la promotion de l’éducation à l’image – Associazione per la promozione dell’educazione all’immagine, besteht auf unbestimmte Zeit ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Sitz von cineducation.ch liegt in Bern.
Art. 3 Zweck
cineducation.ch fördert in der Schweiz die Filmkompetenz im schulischen sowie ausserschulischen Bereich, also das Wissen, die kreative Nutzung sowie den kompetenten und kritischen Umgang mit dem Medium Film in allen seinen Formen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. cineducation.ch vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die auf dem Gebiet der Filmbildung aktiv tätig sind. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich an der Mitgliederversammlung neu befunden.
Anträge auf Mitgliedschaft sind der Geschäftsstelle schriftlich zu unterbreiten. Der Vorstand befindet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Datum der Genehmigung durch den Vorstand.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Ein Austritt aus cineducation.ch ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederbeitrag wird bis Ende Kalenderjahr geschuldet. Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung beantragen bei Verstoss gegen die Statuten, bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Vor dem Ausschluss, der schriftlich mitgeteilt wird, ist das Mitglied anzuhören.
Art. 6 Organe
Die Organe von cineducation.ch sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 7 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ von cineducation.ch. Eine ordentliche MV wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einberufen. Sie findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der MV sind mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu stellen. Eine ausserordentliche MV kann durch den Vorstand oder durch mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Der MV stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Genehmigung des Protokolls der vorgängigen MV, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Genehmigung des Budgets
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen erfolgen geheim, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident keinen Stichentscheid.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird von der MV für ein Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Personen anwesend sind. Er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet der MV Bericht. Die Revision erfolgt durch eine vom Verein unabhängige Stelle.
Art. 10 Unterschrift
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu Zweien mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
Sowohl der Präsident / die Präsidentin als auch der Kassier / die Kassierin sind jedoch berechtigt, alltäglichen Zahlungsverkehr allein zu zeichnen.
Bei Handlungsunfähigkeit des Präsidenten / der Präsidentin kann der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied ermächtigen, den alltäglichen Zahlungsverkehr einzeln zu zeichnen.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten von cineducation.ch haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, unter Ausschluss der persönlichen Haftung seiner Mitglieder.
Art. 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen bildet sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen.
Art. 13 Statutenänderung
Die Statuten können abgeändert werden, wenn an der MV zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 14 Auflösung
Die MV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder cineducation.ch auflösen. Über die Verwendung des Vermögens beschliesst die MV im Sinne des Vereinszweckes. Es darf in jedem Fall nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 15 Referenzsprache
Die Referenzsprache der Statuten von cineducation.ch ist Deutsch. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 21. Januar 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Solothurn, den 21. Januar 2011 – Aktualisierte Version: Bern, den 04. April 2023