Die vorliegenden Empfehlungen werden unterstützt von:
A*dS Autorinnen und Autoren Schweiz, Archijeunes, Cineducation, Danse Suisse, kulturvermittlung-zh, La Lucarne, mediamus, Musikvermittlung Schweiz+, Reso – Tanznetzwerk Schweiz, Schweizer Musikrat, Schweizerischer Werkbund, Stiftung Bibliomedia Schweiz, t. Theaterschaffende Schweiz, Visarte
(1) In der schweizerischen Gesetzgebung wird ausschliesslich zwischen selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Freischaffend ist demzufolge kein gesetzlicher Begriff. Darunter werden aber gemeinhin Personen in mehrfachen befristeten Anstellungsverhältnissen verstanden.
Die Empfehlungen umfassen Tätigkeiten im schulischen und ausserschulischen Bereich und gelten sowohl für analoge wie auch digitale Formate.
1. Honorierung
Stundenansatz:
Vor- und Nachbereitungsarbeit ist immer Teil der kulturvermittelnden Tätigkeiten und muss verpflichtend jeweils per Faktor 1.5 mitberechnet werden:
Empfohlener Stundenansatz: CHF 60.00 bis 100.00 pro Stunde x Faktor 1.5
In Relation zur Berufserfahrung sowie zu den lokalen und institutionellen Gegebenheiten
Reisezeit:
Wir empfehlen den Umgang mit der Reisezeit im Voraus zu klären. Hier empfehlen wir eine Berechnung per Faktor 0.5 auf den Stundenansatz:
Stundenansatz von CHF 60.00 bis 100.00 pro Stunde x Faktor 0.5
Bei einer Reisezeit von mehr als 4 Stunden (Hin- und Rückfahrt), empfehlen wir eine Pauschale zu vereinbaren.
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen:
Spesen sind durch den Veranstalter zu übernehmen oder durch eine Pauschale abzugelten.
2. Schriftliche Vereinbarungen
Praktisch alle Verträge im Bereich der Kulturvermittlung gelten auch mündlich. Doch empfiehlt es sich, die wichtigen Punkte einer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen, bereits im Vorfeld. Läuft dann nicht alles wie geplant, können sich die Beteiligten auf die vereinbarten Regeln berufen, um einen Konflikt zu vermeiden oder auszuräumen.
Je nach Art des Projekts ist eine Vereinbarung so oder anders auszugestalten, mit grossen inhaltlichen Freiheiten. Denn die gesetzlichen Bestimmungen, die in Frage kommen – hauptsächlich jene über den Auftrag oder Werkvertrag –, können beliebig abgeändert werden. Nur dann nicht, wenn die freie Mitarbeit ein arbeitsrechtliches Verhältnis ist. Siehe „Formen der Erwerbstätigkeit“.
Welche Überschrift eine Vereinbarung trägt, ist für die rechtliche Einordnung nicht massgebend. Es kommt auf den Inhalt an. So kann es sich bei einem als „Auftrag“ betitelten Vertrag durchaus um einen Werkvertrag handeln oder umgekehrt oder auch um eine gemischte Form.
Unabhängig von der Vertragsart gilt es folgende Elemente gilt es zu regeln:
- Vertragsgegenstand
Der Inhalt der Vereinbarung ist möglichst präzise zu umschreiben. Sämtliche Leistungen, die in Form von Tätigkeiten oder Geldzahlungen erbracht werden, müssen im Vertrag aufgeführt werden. Für ein Projekt sind die Entwicklungsschritte beispielsweise einzeln festzuhalten. Hilfreich sind auch Angaben über die Zielgruppe oder den Zweck des Vorhabens. Alles, was unerwähnt bleibt, ist grundsätzlich auch nicht geschuldet. Solche Punkte sind später zusätzlich zu verhandeln und zusätzlich zu entschädigen.
Existiert bereits ein detaillierter Projektbeschrieb oder ein Budget, können diese zum Bestandteil des Vertrages erklärt werden und sind als Beilage dem Vertrag anzufügen.
- Weitere Rechte und Pflichten
Dazu gehören etwa:
– das Recht, Hilfspersonen beizuziehen oder Unteraufträge zu vergeben
– die Verpflichtung zur persönlichen Erfüllung des Vertrages
– sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen
- Zeitplanung/Termine
Je nach Art des Projekts ist eine Etappierung sinnvoll. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen zu regeln, wenn Termine nicht eingehalten werden: einvernehmliches Festlegen von neuen Daten, Mahnfristen, Rücktritt vom Vertrag.
- Urheber-, Interpreten- und Produzentenrechte
– Im Rahmen von Vermittlungsprojekten können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen und, wenn Projekte künstlerische Darbietungen einschliessen, auch Interpreten- oder Leistungsschutzrechte. Ausserdem sind auch bei Bild- und Tonaufzeichnungen die Leistungsschutzrechte von Produzenten und Sendeanstalten zu beachten.- Ob ein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt, ist in jedem konkreten Einzelfall zu entscheiden. Es braucht kein Werk der Kunst zu sein, entscheidend ist, dass im Werk selbst ein Gestaltungswille zum Ausdruck kommt und dass dieses einen individuellen Charakter aufweist, sich also von Bestehendem unterscheidet.
Rechtliche und praktische Hinweise finden sich zum Urheberrecht hier und hier.- Leisten mehrere Personen schöpferische Beiträge zu einem Projekt, die nicht voneinander zu trennen sind – etwa beim Brainstorming mit konkreten Realisierungsideen; Absprachen von Text, Illustration, Gestaltung, Musik oder Dramaturgie, so dass ein Wort das andere ergibt –, bilden sie von Gesetzes wegen eine Miturhebergemeinschaft, in der nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden können. Deshalb müssen sie das Verhältnis untereinander unbedingt in einem separaten Vertrag regeln. Und zwar bevor eine Vereinbarung mit einem Auftraggeber geschlossen wird. Dabei geht es in erster Linie um Bestimmungen über Entscheidungen (z.B. Mehrheitsprinzip), ob die Miturhebergemeinschaft personell erweitert werden darf und welche Gründe zu deren Beendigung führen.Hier geht’s zu weiteren Informationen zur Miturheberschaft.- An Kulturvermittlungsprojekten sind manchmal auch Musikerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen oder Sprecher beteiligt. Sie haben Rechte an ihren Darbietungen, ebenso die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern wie die Radio- und Fernsehunternehmen. Diese Interpretenrechte oder Leistungsschutzrechte – welche die Investitionen von Produzenten schützen – sind speziell zu regeln, vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Auftraggebern.Weiterführende Informationen gibt es hier und hier.– Die Rechte liegen ursprünglich bei jenen, welche ein Werk geschaffen oder eine Leistung erbracht haben. Dritte – auch Auftraggeber – dürfen geschützte Werke oder Leistungsrechte nur nutzen, wenn sie die Erlaubnis dazu haben. Dies wirkt sich auf zwei Seiten aus: Zum einen sind den Auftraggebern die Nutzungsrechte an geschützten Teilen des Projekts zu übertragen. Zum andern gilt es alle notwendigen Rechte einzuholen, wenn für das Projekt vorbestehende Werke oder Leistungen von Dritten genutzt werden, beispielsweise Fotografien, Texte, Musik, Videos etc.
Meist bestehen Auftraggeber auf einer Erklärung der Projektverantwortlichen, wonach diese berechtigt sind, vorbestehende Werke zu nutzen, und dass sie dafür haften. Eine solche Gewährleistung setzt eine vorausgehende sorgfältige Klärung der Rechte voraus.– In einer Vereinbarung ist somit zu regeln, welche Rechte an Werken und Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt geschaffen werden, auf die Auftraggeber übergehen. Zu denken ist etwa an detailliert ausgearbeitete Konzepte, gestaltete Dokumentationen, Installationen, Videos oder auch Aufführungen. Werden auch Werke genutzt, welche andere geschaffen haben, verlangen die Auftraggeber von den Projektverantwortlichen meist eine schriftliche Erklärung – Gewährleistung genannt, wonach keine Rechte von Dritten verletzt werden und dass die Haftung dafür übernommen wird.
– Bevor also mit einem Auftraggeber ein Vertrag geschlossen wird, in dem es auch um die Rechtseinräumung an Werken von Dritten geht, gilt es die Situation mit den Inhabern dieser Rechte zu klären. Denn es können selbstverständlich nur mit deren Zustimmung Rechte auf die Auftraggeber weiterübertragen werden.
– Die Nutzungsrechte sind möglichst einzeln in einer abschliessenden Aufzählung einzuräumen, nicht pauschal. Dies gilt für alle Arten von Vereinbarungen, für die Abtretung von Rechten an Auftraggeber wie auch das Einholen von Rechten von Dritten.
Die häufigsten Nutzungsrechte sind: Vervielfältigung, auf Datenträgern aller Art (offline); anbieten, veräussern oder sonst wie verbreiten (veröffentlichen); im Internet auf individuellen Abruf zugänglich machen (online); aufführen, vorführen oder sonst wie wahrnehmbar machen; senden, weitersenden; bearbeiten; übersetzen; Verwendung zu Zwecken des Merchandisings oder der Werbung; einbeziehen in Multimediaproduktionen.– Ausserdem ist festzuhalten, ob diese Rechte ausschliesslich (nur der Auftraggeber darf diese ausüben) oder nicht-ausschliesslich (nebst dem Auftraggeber dürfen auch weitere Personen oder Institutionen diese nutzen) übertragen werden, weltweit oder räumlich begrenzt, zeitlich unbefristet (mithin für 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers) oder beschränkt.
- Persönlichkeitsrechte
Umfasst das Projekt auch Abbildungen von Personen (Foto, Video), ist vorgängig deren Zustimmung einzuholen. Handelt es sich bei diesen Personen um Kinder oder Jugendliche (Faustregel: bis 16 Jahre), braucht es sowohl deren Einverständnis wie auch jenes der Erziehungsberechtigten – möglichst schriftlich. Diese Informationen helfen weiter.
- Entschädigungen und Zahlungsmodalitäten
Es sind klare Zahlungstermine festzulegen – entweder zehn, 20 oder 30 Tage nach Rechnungstellung oder ein auf den Tag genaues Fälligkeitsdatum.
- AufschubundvorzeitigeBeendigungdesProjekts
Verträge sind zu halten. Dies gilt grundsätzlich auch unter schwierigen Umständen. Jedoch gibt es Vorfälle, welche zur vorzeitigen, ausserordentlichen Beendigung eines Vertrages berechtigen. Dazu zählen ganz allgemein „wichtige Gründe“, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Beispielsweise wenn die Zerwürfnisse unter den Beteiligten derart gravierend sind, dass es keine Vertrauensbasis mehr gibt. – Jede Partei ist verpflichtet, die bereits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Wer die missliche Situation überwiegend zu verantworten hat, wird schadenersatzpflichtig.Wenn Krankheit oder Unfall die Erfüllung eines Vertrages verunmöglichen, erlöschen die daraus resultierenden Forderungen. Bereits erhaltene Honorare sind nicht zurückzuzahlen, ausser bei ungerechtfertigter Bereicherung. Etwa wenn das gesamte Honorar bereits ausbezahlt wurde, das Projekt aber noch im Anfangsstadium steckt. – Es empfiehlt sich diesen Fall vorausschauend zu regeln: Wer darf was behalten, wer darf wie über die Nutzungsrechte verfügen oder wie ist die persönliche Nachfolge zu bestimmen.Weiter gibt es die Fälle höherer Gewalt. Diese liegen ausserhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien und sind auch unter der Aufwendung äusserster Sorgfalt nicht abzuwenden. Kann ein Projekt oder eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht oder nur in kleinerem Rahmen durchgeführt werden, ist meist von höherer Gewalt auszugehen. Da niemandem ein Verschulden anzulasten ist, sind Auftraggeber und Veranstalter von ihren vertraglichen Pflichten befreit und müssen auch keinen Schadenersatz, beispielsweise ein Ausfallhonorar, leisten. Dies aber nur unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Information und dass im gegenseitigen Einvernehmen keine Verschiebung des Projekts möglich ist.
Deshalb ist es für solche Situationen besonders ratsam, verschiedene Punkte vertraglich zu regeln:
– Gründe, die zu einer Absage berechtigen (sowohl Epidemie wie Pandemie aufführen, da die rechtlichen Folgen unterschiedlich ausfallen können)
– Pflicht zur Verhandlung über Ersatztermine
– Absagefrist
– Entschädigungen (Mindestgarantie, Ausfallhonorar u.ä.).Entsprechende Regelungen sind auch sinnvoll, ohne dass ein behördliches Verbot vorliegt.
Ein Beispiel für den schulischen Bereich findet sich auf der Webseite von Kulturvermittlung Schweiz.
Vertragsvorlagen von Fachverbänden finden Sie hier.
3. Sozialversicherungsabgaben
Die Handhabung der Sozialversicherungsabgaben muss schriftlich geregelt werden.
Selbständigerwerbende sind selbst dafür verantwortlich, alle Sozialversicherungsabgaben (Versicherungen bei Krankheit, Unfall oder Invalidität, Erwerbsausfall und Vorsorge) abzurechnen und zu bezahlen. Die Sozialversicherungsabgaben müssen demzufolge beim Honoraransatz draufgeschlagen werden. Ob eine Person als selbständig erwerbend gilt, beurteilt ausschliesslich die AHV-Ausgleichskasse.
Kriterien, die für Selbständigkeit sprechen:
-
- Arbeiten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Übernahme eines eigenen finanziellen Risikos
- Einsatz von Arbeit und Kapital
- Frei bestimmte Selbstorganisation
- Absicht der Gewinnerzielung
- Mehrere Auftraggeber
Massgebend ist die reine wirtschaftliche Betrachtung, künstlerische Qualität oder Erfolg spielen keine Rolle. In allen anderen Arbeitsverhältnissen gilt man als unselbständig – egal, wie sie benannt sind und wie lange das Arbeitsverhältnis dauert.
Es ist jedoch möglich, je nach Arbeitslage sowohl selbständig wie auch unselbständig erwerbend zu sein. Weitere Information finden Sie hier unter dem Kapitel «Selbständig erwerbend oder freischaffend».
Für unselbständige bzw. angestellte (auch freischaffende) Kulturvermittler*innen gilt:
Bei unselbständigen bzw. angestellten Kulturvermittler*innen ist der/die Auftraggeber*in für die Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben nach den gesetzlichen Vorgaben zuständig.
Auf dem Lohn von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Kunst- und Kulturbereich (von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, Museen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich) entlöhnt werden, müssen die Sozialabgaben in jedem Fall, unabhängig von der Höhe der Entlöhnung, ab dem ersten Franken bezahlt werden.
Sonderfall Kulturvermittlung an Schulen:
Öffentliche Schulen im nichtkünstlerischen Bereich sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen, wenn der Lohn beim gleichen Arbeitgeber Fr. 2’300.- pro Jahr nicht übersteigt.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als 2’300 Franken im Jahr abzieht und der Ausgleichskasse entrichtet. Dies ist aus unserer Sicht bezüglich sozialer Sicherheit unbedingt zu empfehlen. Denn in diesem Fall ist die Schule zur Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben verpflichtet.
4. Spartenspezifische Unterschiede
Je nach künstlerischer Sparte, können die Arbeitsbedingungen variieren. Gerne verweisen wir Sie hier auf die spartenspezifischen Honorarempfehlungen, welche auf der Webseite von KVS in einer Übersicht zu finden sind. In der gleichen Rubrik finden Sie Verweise zu weiteren Vertragsvorlagen und Leitfäden von den einzelnen Fachverbänden.
Für spartenspezifische Fragen empfehlen wir, direkt mit Ihrem Fachverband in Kontakt zu treten.
Stand: 30.4.2021